Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen, z.B. in Einkaufsbedingungen des Abnehmers, sind mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht widersprechen.
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf den Versandtag der Ware und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Abnehmer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung ist vorbehalten. Alle Fälle höherer Gewalt wie Rohstoff-, Kohlen- und Strommangel, Betriebsstörungen bei uns oder in den Zulieferbetrieben, Verkehrsbehinderungen u.a. schieben unsere Lieferverpflichtungen um die Zeit der anormalen Verhältnisse hinaus und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nachlieferungspflicht einzustellen. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Kommt der Abnehmer mit seiner Leistung in Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen. Das Recht, einen etwaigen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückhaltungsrecht kann er nur geltend machen soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Preise bestimmen sich ab Werk; der Abnehmer trägt insbesondere die Transportkosten. Eine Transportversicherung wird durch uns nur auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers und auf seine Kosten abgeschlossen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern
die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne das für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien schon jetzt darüber einig, daß der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des anteiligen Wiederverkaufspreises des Abnehmers für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmangel schadhaft, so haben wir dem Abnehmer nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Sollten wir eine uns schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, kann der Abnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die Feststellung offensichtlicher Mängel muss unverzüglich – spätestens binnen 10 Tagen – nach Entgegennahme der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Bei offensichtlichen Mängeln sind Mängelrügen ausgeschlossen, wenn mit dem Zuschnitt oder der Bearbeitung der Ware begonnen wurde. Bei versteckten Mängeln können Mängelrügen nur geltend gemacht werden, wenn der Abnehmer den Nachweis für eine einwandfreie Unterkonstruktion, die Verwendung geeigneter Klebemittel, sachgemäßes Verarbeiten, normale
Beanspruchung und ordnungsgemäße Behandlung führt. Soweit die gelieferte Ware aus verarbeiteten oder unverarbeiteten Kunststoffen zur Verwendung als Dachplanen besteht, weisen wir den Abnehmer darauf hin, dass spezielle Verarbeitungsanweisungen der Herstellerfirma zu beachten sind, die auf Anforderung übersandt werden können. Eine Gewähr für die Eignung der gelieferten Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nur übernommen, wenn diese uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Handelsübliche oder
geringe Abweichungen in Qualität, Größe und Farbe können nicht als Mängel anerkannt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Auslieferung der Waren an den Abnehmer. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Erfüllungsort ist Hamburg. Für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart, insbesondere auch für Klagen aus Wechseln und Schecks. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der richtigen Bestimmungen am ehesten entspricht.
Stand 07-2020